Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht Arbeitnehmer aufgepasst: Diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast

Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:

1. Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag - unabhängig vom Verkehrsmittel - einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent.

2. Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein Homeoffice eine Pauschale von 6 EUR pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage) als Werbungskosten abziehen - unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers.

3. Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 EUR, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR.

4. Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 EUR kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs abziehen.

5. Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf 20 EUR monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen abgesetzt werden.

6. Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 EUR für jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden (1.260 EUR pro Jahr).

7. Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler.

8. Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 EUR ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen.

9. Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 EUR, für klassische Bewerbungsmappen 9 EUR angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

10. Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und  Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Quelle: www.mandanteninformation-online.de, Ausgabe 08/2024